Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB)

Gebrüder Neeb GmbH & Co. KG

Nebona Gewürze – für Unternehmer (§ 14 BGB)

§1. Geltung

Es gelten ausschließlich die VLB der Gebrüder Neeb GmbH & Co. KG (nachstehend Gebrüder Neeb) für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachstehend Käufer genannt). Abweichende, entgegenstehende und/oder ergänzende AGB/ Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur Vertragsbestandteil, soweit Gebrüder Neeb diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.  Die mündliche oder schriftliche Bestellung oder die Annahme der Lieferung gelten darüber hinaus als Anerkennung unserer VLB. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien.

§2. Annahme

Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend. Die Preise verstehen sich netto, zuzügl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bestellung gelten als angenommen, wenn wir diese schriftlich bestätigen, oder den Auftrag ausführen.

§3. Verpackung / Versand / Lieferung

Die Preise verstehen sich in € einschließlich Verpackung. Lieferung erfolgt bei abgepackten Artikeln frachtfrei innerhalb der BRD ab einem Mindestauftragswert von € 300,00. (zuzgl. MwSt.). Bei auftragswert unter € 300,- berechnen wir Portokosten in Höhe von € 11,50 zuzügl. MwSt. Bei Auftragswert unter € 100,€- betragen die Porto- und Verpackungskosten € 17,50 zzzügl. MwSt. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist Gebrüder Neeb berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

§4. Lieferfristen und Preise

Preise gelten zuzgl. der jeweils geltenden MwSt. Das Zahlungsziel beträgt 10 Tage netto Kasse. Liefereinstellung seitens der Gebrüder Neeb mit Rohstoffen versorgenden Unternehmen, höhere Gewalt, Arbeitseinstellung, behördliche Eingriffe, Transportbehinderungen und Betriebsstörungen entbinden uns von den vereinbarten Lieferfristen und Preisen. Der Käufer kann die Bestellung wiederrufen, wenn wir eine angemessen gesetzte Nachfrist nicht einhalten können.

§5. Lieferungen

Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Wahl der Verpackung, Versandart und des Versandweges nach unserem Ermessen. Branchenübliche Mengenabweichungen sind gestattet. Rücklieferungen, gleich aus welchem Grund, dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen.

Die Gefahr geht über, wenn die Ware unsere Laderampe verlassen hat, gleichgültig ob die Anlieferung durch eigene Fahrzeuge, durch uns beauftragte Speditionen oder Paketdienste erfolgt.

§6. Gewährleistung

Der Käufer hat die ihm gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt in angemessenem Umfang zu prüfen. Etwaige Mängel hat der Käufer innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware bzw. nach Vorliegen der Ergebnisse unverzüglich in Auftrag gegebener Untersuchungen schriftlich bei uns zu rügen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für Gebrüder Neeb für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

Unsere Ware ist frei von Sachmängeln, wenn diese bei Gefahrenübergang der vereinbarten Spezifikation entspricht. Wurden mit dem Käufer keine Spezifikationen vereinbart, ist die Ware frei von Sachmängeln die bei Waren gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach Art und Weise erwarten kann. Unsere Muster stellen keine Garantie sondern nur die allgemeine Beschaffenheit dar, da von uns gehandelte Produkte Naturerzeugnisse sind, bei den Qualitäts- und Geschmacksabweichungen auftreten.

Soweit ein Schaden von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, haften wir lediglich im Rahmen unserer Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung.

§7. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung ( bei Schecks bis zu deren Einlösung ) unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstandenen Erzeugnisse. Der Käufer ist berechtigt, die erhaltene Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgange zu veräußern. Beim Weiterverkauf gehen die Forderungen aus dem Wiederverkauf der Ware mit ihrer Entstehung auf uns über und unser Kunde tritt die Forderungen gegen seine Käufer an uns ab. Übereignungen und Verpfändungen der von uns gelieferten Waren oder der daraus entstandenen Forderungen vor vollständiger Bezahlung sind gesetzlich unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, uns sofort von etwaigen Zugriffen Dritter auf die Ware durch Pfändung oder andere Mittel zu unterrichten. Sämtliche Lieferungen gelten als einheitliches Rechtsgeschäft. Demzufolge haften alle vorhandenen Waren und Außenstände ‑ gleichviel aus welcher Lieferung ‑ für unsere sämtlichen Ansprüche. Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen oder nachträglich erhaltene ungünstige Auskünfte berechtigen uns, Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlung bzw. bei bereits erfolgter Lieferung sofortige Barzahlung zu verlangen, und ohne Verzugsetzung von allen mit dem Käufer getätigten Verkäufen zurückzutreten. Die uns aus dem Kaufabschluss zustehenden Rechte werden hierdurch nicht berührt.

 

§8. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Streitfälle aus Lieferverträgen gilt ausschließlich das Amtsgericht München als vereinbart § 38 ZPO. Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrenübergang. Gebrüder Neeb übernimmt keine Garantien hinsichtlich der Beschaffenheit oder Haltbarkeit von Waren

 

§9. Sonstiges

Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Käufer ist nicht gestatte, ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften auszuüben. Die ‚Nichtbezahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtigen zur sofortigen Fälligstellung all unserer Forderungen. Unsere Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Soweit eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam oder anfechtbar ist oder wird, sind die übrigen Bestimmungen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes auszulegen, der mit der unwirksamen oder anfechtbaren Bestimmung verfolgt wurde.